Auf einen Blick:
Die Praxisgebühr ist eine Zuzahlung, die beim Besuch eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten fällig wird; übrigens auch, wenn man einen Notdienst aufsucht. Sie beträgt 10 Euro pro Quartal und wird in der Regel nur einmal pro Quartal, beim Erstbesuch bei dem entsprechenden Arzt, fällig.
Wenn man eine Überweisung von einem Arzt zu einem anderen niedergelassenen Arzt hat hat - zum Beispiel vom Hausarzt zu einem HNO-Arzt - wird keine erneute Gebühr fällig, wenn die Überweisung aus dem gleichen Quartal stammt. Dies gilt allerdings nicht für die Überweisung von Ärzten zu Zahnärzten beziehungsweise vom Zahnarzt zu einem anderen Arzt - hier wird erneut die Gebühr von 10 Euro fällig.
Wer muss Praxisgebühr zahlen?
Zuzahlungspflichtig sind alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, die älter als 18 Jahre sind und sich in ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung begeben, wenn diese Leistung bei der Krankenkasse abgerechnet werden soll.
Muss man die Praxisgebühr bezahlen, wenn man zu einer Vorsorgeuntersuchung geht?
Nein, wenn es sich um eine gesetzlich geregelte Vorsorgeuntersuchung handelt. Das heißt zum Beispiel, dass beim halbjährlichen Besuch beim Zahnarzt, der der Vorsorge dient, keine Praxisgebühr fällig ist. Fällt allerdings dabei eine Behandlung an, muss man die 10 Euro dennoch zahlen. Auch einige Schutzimpfungen sind von der Zuzahlungspflicht ausgenommen.
